AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KWB Energiesysteme GmbH

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die Lieferung von „Vertragswaren“ sowie die Erbringung von „Leistungen“ durch KWB Energiesysteme GmbH („KWB“) an bzw. gegenüber Vertragspartnern erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). „Vertragswaren“ sind alle physischen Gegenstände, Verbindungen, technische Einheiten und Zusammensetzungen von physischen Gegenständen sowie Software. „Leistungen“ sind erbrachte Dienstleistungen, z. B. Montage- und Wartungsdienstleistungen.

1.2. KWB kontrahiert ausschließlich zu den eigenen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie von KWB vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. KWB ist dabei nicht verpflichtet, abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform. Schweigen seitens KWB gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung, z.B. zu Änderungswünschen des Vertragspartners.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser AGB mit spezielleren schriftlichen Vereinbarungen von KWB (z.B. Kundendienstbedingungen, Wartungsverträge, Auftragsbestätigungen, besondere Geschäftsbedingungen, besondere Nutzungsbedingungen) gehen die betroffenen Bestimmungen der speziellen schriftlichen Vereinbarungen vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB wird dadurch nicht berührt.

2. ANGEBOTE/AUFTRAGSBESTÄTIGUNG/SCHRIFTLICHKEIT

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KWB oder durch die Auslieferung von Vertragswaren und/oder Erbringung von Leistungen zu Stande. In den letzten beiden Fällen gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.2. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KWB bestimmt. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für KWB nicht verbindlich.

3. BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN

Sämtliche behördliche Genehmigungen, z. B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen, die für die Lieferung von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen erforderlich sind, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners und sind von ihm zeitgerecht beizuschaffen, widrigenfalls ihn sämtliche negative Folgen treffen und KWB berechtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat KWB in diesem Fall, ungeachtet der Ausübung des Rücktrittsrechts, den aus einem derartigen Versäumnis entstehenden Schaden, inklusive entgangenem Gewinn zu ersetzen.

4. PLÄNE UND UNTERLAGEN/ANLAGENSOFTWARE/INSTALLATIONSREGELN

4.1. Sämtliche Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Handbücher sowie Steuerungs- und Regelprogramme etc. sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von KWB. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KWB.

4.2. Bei Betrieb der Vertragswaren sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise von KWB genau zu beachten und einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich,  allfällige Dritte über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen bestätigen zu lassen. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften resultiert, hat der Vertragspartner zu verantworten. Eine Haftung von KWB hierfür ist ausgeschlossen.

4.3. Eine allfällig erforderliche Abnahmeprüfung von Vertragswaren erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

5. LIEFER- UND LEISTUNGSFRIST/TRANSPORT/VERSICHERUNG

5.1. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Die angegebenen Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt – jeweils als Näherungswerte zu verstehen. Jegliche Haftung für allfällige Schäden und/oder entgangenen Gewinn wegen Überschreitung der Lieferfrist wird bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.2. KWB ist auch ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt, Teilzahlungen und Vorauszahlungen zu verlangen und Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. aufzuschieben, sofern der Vertragspartner mit auch nur einer in seiner Sphäre gelegenen Verpflichtung und/oder Obliegenheit oder fälligen Zahlung in Verzug ist.

5.3. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Rechnung des Vertragspartners. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt der Transport durch einen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von KWB, wobei KWB in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die kostengünstigste Versandart zu ermitteln bzw. auszuwählen; der Transport erfolgt auf angemessene und verkehrsübliche Weise.  

5.4. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur über gesonderten schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und nur auf dessen Rechnung.

6. LIEFERUNG UND INSTALLATION VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN

6.1. Sofern sich die Lieferung von Vertragswaren sowie die Erbringung von Leistungen auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen („PV-Anlagen“) durch KWB an den Vertragspartner beziehen, kontrahiert KWB insbesondere aber nicht ausschließlich auf Basis der nachstehenden Bestimmungen, wobei die restlichen Bedingungen dieser AGB unberührt aufrecht bleiben.

6.2. Sofern der Vertragsgegenstand die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und/oder damit zusammenhängender Hardware ist, stellt der Vertragspartner sicher, dass vor Ausführung der Installation die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes gegeben sind und dass das Gebäude, auf dem die PV-Anlage und/oder zusammenhängende Hardware montiert werden soll, die erforderlichen statischen Eigenschaften und Kompatibilität zur ordnungsgemäßen Installation aufweist.

6.3. Der Vertragspartner unternimmt alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme sicherzustellen und sichert darüber hinaus zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach bzw. der jeweilige Montageplatz frei von Asbest oder vergleichbaren gefährlichen Stoffen ist. Weiters hat der Vertragspartner sämtliche Maßnahmen zu setzen und Vorkehrungen zu treffen, die für eine ungehinderte und zügige Leistungserbringung durch KWB erforderlich und nützlich sind.

6.4. KWB ist nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Konstruktionsangaben, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen.

6.5. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffung bezüglich der Prüfung der statischen Beschaffenheit bzw. hinsichtlich der Durchführbarkeit der beauftragten Leistungen trifft den Vertragspartner. Der Vertragspartner garantiert Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe.

6.6. Der Vertragspartner hat KWB vor Erteilung des Auftrages wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche Angaben über die Lage und Beschaffenheit des Montageplatzes der geplanten PV-Anlage mitzuteilen. Der Vertragspartner hat KWB unverzüglich zu warnen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die ordnungsgemäße Installation und/oder die Funktionalität der PV-Anlage einschränken könnten. KWB ist nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen vorzunehmen und trifft uns hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. KWB haftet nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbaren bzw. versteckten Untauglichkeit der vom Vertragspartner beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen.

6.7. Der Vertragspartner hat allfällige erforderliche Bewilligungen, sonstige Zustimmungen Dritter sowie allfällige Meldungen an Behörden auf eigene Kosten zu veranlassen. Für eine allfällige Förderabwicklung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich und werden etwaige Förderzusagen der jeweiligen Förderstellen nicht über KWB abgewickelt. Die Förderabwicklung ist nicht im Leistungsumfang enthalten, außer dies wird im Angebot der KWB schriftlich abweichend festgehalten. KWB haftet nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegenden Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben. Daher sind auch keine Ansprüche weder der Höhe noch dem Grunde nach daraus ableitbar.

6.8. Von uns gelieferte Photovoltaikanlagen hat der Vertragspartner, sofern diese bei Lieferung nicht unmittelbar montiert werden können, auf seine Kosten gegen Diebstahl zu sichern. Die Gefahr der Beschädigung oder des Diebstahls von uns gelieferter Photovoltaikmodule geht mit der Ablieferung an den Kunden auf diesen über.

6.9. Soweit sich unsere Vertragspflicht auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen im Rahmen eines Kaufvertrages beschränkt, gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Lieferdatum.

7. HÖHERE GEWALT

Ist KWB auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage, Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen, wird KWB den Vertragspartner darüber ehestmöglich informieren. KWB kann in diesem Fall ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Dauer dieses Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die Pflichten beider Vertragsparteien. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen sämtliche Ereignisse, welche außerhalb der Kontrolle von KWB und des Vertragspartners liegen und nicht aufgrund eines Verzugs oder der Fahrlässigkeit der Vertragsparteien eintreten wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, behördliche Betretungsverbote aufgrund von Pandemien, Unfälle, Feuer, Schäden oder sonstige Unglücksfälle, Naturkatastrophen inklusive, aber nicht ausschließlich Fluten, Erdbeben und Hurrikans; Krieg, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr; ionisierende Strahlung, Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften  einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon.

8. PREISE/KOSTEN

8.1. Sämtliche Preise von KWB verstehen sich – sofern nicht gesondert angegeben – netto ab Werk (exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern sowie Zollgebühren) inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.

8.2. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von KWB als vereinbart.

8.3. In folgenden Fällen trägt jedenfalls der Vertragspartner die Kosten:

  1. a) Inbetriebnahme von Vertragswaren, sofern nicht andern vereinbart;
  2. b) Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, oder aus technischen Gründen:
  3. c) Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen und/oder von ihm verschuldet wurden;
  4. d) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder sein Kunde zu vertreten haben, z. B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten, oder auf Wunsch des Vertragspartners;
    e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch KWB.

9. ZAHLUNGEN

9.1. Mangels schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles sind sämtliche Forderungen von KWB sofort nach Rechnungserhalt ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. KWB ist berechtigt, im Einzelfall die Lieferungen von Vertragswaren bzw. die Leistungserbringung nur gegen Vorauskassa vorzunehmen.

9.2. KWB ist im Verzugsfall berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen angemessenen Betreibungskosten und Verzugszinsen anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von KWB auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

9.3.Ist der Vertragspartner mit einer vertraglichen Verpflichtung und/oder Obliegenheit, z.B. Zahlung und/oder Annahme der Vertragsware im Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung der Vertragsware auf ihn über und KWB kann nach Wahl auf Erfüllung des Vertrages bestehen, und/oder eines oder mehrere der nachfolgend angeführten Rechte ausüben:

  • Geltendmachung Eigentumsvorbehalt und/oder
  • - Aufschiebung der Erfüllung der Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen und/oder
  • angemessene Verlängerung der Lieferfrist durch KWB und/oder
  • Fälligstellung des gesamten noch offenen Kaufpreises und/oder
  • Verrechnung von gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit und/oder
  • Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen.

Diese Rechte können von KWB sinngemäß auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Abweisung der Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen unverzüglich ausgeübt werden.

9.4. Tritt KWB berechtigt vom Vertrag zurück und/oder macht seinen Eigentumsvorbehalt geltend, hat der Vertragspartner sämtliche bereits gelieferten nicht bezahlten Vertragswaren auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung, zu leisten, sowie KWB alle sonst angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Vertragspartner hat KWB ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Vertragswaren bis zur tatsächlichen Zurückstellung zu bezahlen.

9.5. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird die gesamte noch offene Schuld sofort fällig (Terminsverlust), wenn KWB seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Vertragspartners seit mindestens 6 Wochen fällig ist und KWB den Vertragspartner unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises und der durch einen allfälligen Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten behält KWB das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. KWB ist berechtigt, nicht aber verpflichtet an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.

10.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts und gilt selbst nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sie entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der, zur Bezahlung von offenen Rechnungen. Die Herausgabe der Vertragsware erfolgt Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrests.

10.3. Im Rahmen des zugunsten von KWB bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Vertragswaren vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unzulässig. Der Vertragspartner hat KWB von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren, also z. B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.

10.4. Der Vertragspartner ist bis zur Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises verpflichtet, die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren zu gewährleisten und das Eigentumsrecht von KWB zu schützen. Insbesondere hat der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren gegen Brand, Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte auf seine Kosten in angemessener Höhe zu versichern und haftet gegenüber KWB aus dem Verlust bzw. der Beschädigung derselben. Den Vertragspartner trifft die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Vertragswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

10.5. Macht KWB seinen Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren verpflichtet. KWB ist bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Vertragspartners berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren selbst zurückzuholen, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Ansprüche zustehen, z. B. aus dem Titel der Besitzstörung, solange diese Zurückholung mit keinen Sachschäden an Fremdeigentum verbunden ist, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die unverzügliche Rücksendung zu verlangen.

10.6. Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Veräußerung der Vertragswaren an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an KWB ab und verpflichtet sich bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung von KWB, alle zur Abtretung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen, wie Verständigung des Schuldners, etc.

10.7. Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person, haften deren Organvertreter persönlich und solidarisch gegenüber KWB für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Punkt 9. durch den Vertragspartner.

11. HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG

11.1. KWB erbringt Gewährleistungspflichten im Rahmen und nach Maßgabe des geltenden Rechts (§§ 922 ff ABGB), wobei dem Vertragspartner in Verbraucherverträgen (§ 1 Konsumentenschutzgesetz – KSchG) die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Gewährleistungspflicht bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Verbesserungen außerhalb der Gewährleistungsfrist haben keine rechtliche Bedeutung und werden lediglich unpräjudiziell und kulanzweise durchgeführt.

11.2. Der Verbraucher kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 932 ABGB) zunächst zwischen Verbesserung und Austausch wählen, sofern Verbesserung oder Austausch nicht unmöglich oder für KWB, verglichen mit der anderen Abhilfe, nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. KWB nimmt Verbesserung bzw. Austausch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 KSchG) an dem Ort vor, an dem die Sache übergeben wurde; hat KWB die Sache vertragsgemäß nach einem in Österreich gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes. Nach Maßgabe des § 8 Abs 1 Z 2 KSchG nimmt KWB Verbesserung oder Austausch auch an dem Ort vor, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet (Ort im Inland, kein für KWB überraschender Ort und Untunlichkeit der Beförderung der Art der Sache für den Vertragspartner zu KWB). KWB kann verlangen, dass der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet (§ 8 Abs 2 KSchG).

11.3. Jedwede nicht von KWB ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von KWB schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede(r) nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht ÖNORM H 5195-1, ÖNORM H 5195-2 bzw. VDI 2035 entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden.

11.4. Wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, in welchem für die Dauer von 3 Jahren auf das Kündigungsrecht verzichtet wird, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Vertragswaren auf insgesamt 3 Jahre ab Übergabe, mit Ausnahme des Wärmetauschers. Aus dem Wartungsvertrag selbst stehen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Bei ordnungsgemäßem Einbau einer Rücklaufanhebung vor erstmaliger Inbetriebnahme verlängert sich die Gewährleistungsfrist für den Wärmetauscher unabhängig vom Abschluss eines Wartungsvertrages auf die Dauer von insgesamt 8 Jahren ab Übergabe.

11.5. Werden Vertragswaren von KWB auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist KWB nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen. Die Haftung und Gewährleistung von KWB erstreckt sich in dem Fall ausschließlich darauf, dass die Vertragswaren entsprechend diesen Vorgaben hergestellt wurden.

11.6. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen oder Anlagen anderer Hersteller übernimmt KWB keine Haftung und/oder Gewährleistung für diese Anlagen, sondern haftet lediglich für die auftragsgemäße Durchführung der beauftragten und von KWB durchgeführten Arbeiten.

11.7. KWB haftet für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit sowie für Sachschäden bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei Sachschäden wird somit die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12. AUFRECHNUNG/ABTRETUNG

12.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist unzulässig, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen oder die gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt wurden.

12.2. Jede Abtretung und/oder jeder Übergang von Ansprüchen durch den Vertragspartner erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung von KWB.

13. DATENSCHUTZ

KWB bekennt sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung / DSGVO) und verweist auf die jeweils aktuelle Datenschutzmitteilung.

14. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT/RECHTSWAHL

14.1. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus sämtlichen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der JN sowie des KSchG.

14.2. Als Erfüllungsort wird der Sitz von KWB vereinbart.

14.3. Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen KWB und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) ist ausgeschlossen. Dem Verbraucher stehen allerdings jene Rechte des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu, von denen nach dem Recht dieses Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

© KWB, gültig ab April 2024, Satz- und Druckfehler vorbehalten!

Allgemeine Einkaufsbedingungen der KWB Energiesysteme GmbH

 

1. ALLGEMEINES

Unseren Aufträgen liegen die nachstehenden Einkaufsbedingungen zugrunde. Andere Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mit Annahme des Auftrages erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an.

2. BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

1. Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Weicht diese schriftliche Bestätigung von der mündlichen Vereinbarung ab, ist der Auftragnehmer verpflichtet die Abweichungen unverzüglich zu beanstanden, soweit er sie nicht akzeptiert.
2. Die KWB Energiesysteme GmbH (Besteller) kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.
5. Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung von Anfrage und Angebot gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3. LIEFERZEIT

1. Der Liefertermin wird mit der Auftragsannahme verbindlich.
2. Als Lieferdatum gilt der Tag des Eintreffens der Ware am Bestimmungsort (angegebene Lieferadresse in der Bestellung) bzw. das Lieferdatum ist der späteste Wareneingangstermin am Bestimmungsort. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen dürfen nur mit unserer Zustimmung vorgenommen werden; Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
3. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. Für Schäden aus Lieferverzögerungen haftet der Auftragnehmer.
4. Gehen Lieferungen vorzeitig ein, so gilt, sofern die Ware durch uns akzeptiert wird, die Faktura als für den vereinbarten Liefertermin valutiert.
5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme. Bei Verhinderung des Abtransports oder der Übernahme hat der Lieferant auf unseren Wunsch die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

4. GEFAHRENÜBERGANG UND VERSAND

1. Bei Lieferung oder bei Leistung geht die Gefahr mit dem Eingang der Ware bei uns bzw. am Bestimmungsort (Lieferadressenangabe in der Bestellung) über.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Die Lieferbedingungen DAP bzw. DDP lt. INCOTERMS 2020 gelten als Standard. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
3. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellzeichen beizufügen.
4. Zur Abnahme sind wir nur verpflichtet, wenn die Lieferung vollständig, mängelfrei sowie innerhalb der vereinbarten Lieferfrist eintrifft.
5. Verpackungsmaterialien sind so auszuwählen, dass eine problemlose Entsorgung möglich ist. Verpackungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, werden entweder auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt oder auf seine Kosten entsorgt.

5. RECHNUNGEN

1. Rechnungen sind im PDF-Format an billing@kwb.at zu senden.
2. In Rechnungen sind die Bestellzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Das Zahlungsziel beginnt ab mangelfreier Lieferung sämtlicher Waren und der erforderlichen Dokumentationslieferung inkl. richtiger Rechnung.
3. Sämtliche Kosten für Versicherungen sind vom Auftragnehmer zu übernehmen, es sei denn, dass vorher mit uns Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist.
4. Kosten für Angebote, Muster und andere Vorarbeiten können nur berechnet werden, wenn dies vorher schriftlich mit uns vereinbart wurde.

6. ZAHLUNGEN

1. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich mit 3% Skontoabzug innerhalb von 45 Tagen bzw. 60 Tage netto.
2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
4. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Absendetag unserer Zahlungsmittel.

7. MÄNGELHAFTUNG

1. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferung oder Leistung 39 Monate Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers.
2. Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder Neuleistung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vor- nehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
3. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
5. Mängelrügen können, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme feststellbar sind, innerhalb eines Monats seit ihrer Feststellung erhoben werden.
6. Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.
7. Der Auftragnehmer haftet außerdem für alle weiteren auch mittelbaren Schäden, die uns durch nicht auftragsgemäße Lieferung, durch unsachgemäße Verpackung oder nicht sachge- mäßen Transport erwachsen.
8. Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Montage- und Betriebsanweisungen bei der Anlieferung ohne Aufforderung an uns unter Angabe für welche Bestellung sie bestimmt sind, einzusenden. Unterlässt dies der Auftragnehmer, so haftet er auch für solche Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung hervorgerufen wurden.

8. MATERIALBEISTELLUNGEN, GEHEIMHALTUNGEN, LAGERUNG

1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.
2. Von dem Besteller überlassene Muster, Druckvorlagen, sonstige Unterlagen oder Informationen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbe- haltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
3. Bei Beständen, die in unserem Eigentum stehen und beim Auftragnehmer eingelagert sind, muss bei diesem laufend eine betriebsinterne Bestandsüberwachung durchgeführt werden. Einmal jährlich erfolgt vom Auftragnehmer eine körperliche Bestandsaufnahme. Die hierbei ermittelten Bestände werden uns jeweils zum Zweck der Abstimmung gemeldet. Als Basis für sämtliche Bestandsvergleiche gelten die uns in Rechnung gestellten Mengen.
4. Personenbezogene Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen von Bestellungen überlassen bzw. bekannt werden, unterliegen den besonderen Bestimmungen des Datenschutzes und dürfen weder für eigene Zwecke genutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

9. FORDERUNGSABTRETUNG

Eine Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

10. GESCHÄFTSVERBINDUNGEN

Auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen darf – insbesondere gegenüber anderen Abnehmern oder Bestellern – nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung Bezug genommen werden.

11. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung dieser Einkaufsbedingungen unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN- Kaufrechtes.
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesen Bedingungen, dem Abschluss, der Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der selbigen ergeben, wird das für die politische Adresse 8010 Graz sachlich zuständige Gericht als örtlich zuständiger Gerichtsstand vereinbart.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne der vorstehenden Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Revisionstand: Rev06 vom 18.08.2023